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Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen

    Parken auf Gehwegen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt

    Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Zu diesem Beschluss kam nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und bekräftigt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05). Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt dieses Urteil: „Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar“, so ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Stadt Göttingen am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Rads aufgebrochen und es abtransportiert hatte. Zudem stellte die Verwaltung dem Mann für das Entfernen des Rades eine Rechnung über die dadurch entstandenen Kosten aus.

    Das Gericht stellte klar, dass nur ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen von Fahrrädern gerechtfertigt hätte. Huhn: „Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.“ Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

    Quelle: ADFC-Pressemitteilung vom 20. März 2009
    Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V.
    http://www.adfc.de